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Mit dem 7. Juni 2026 ist die Frist abgelaufen, bis zu der die EU-Entgelttransparenzrichtlinie (Richtlinie 2023/970) in nationales Recht umzusetzen war. Für den deutschen Mittelstand markiert dieses Datum einen Wendepunkt: Was lange als Großkonzern-Thema galt, wird zur Pflichtaufgabe – denn zentrale Teile der neuen Regeln gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Dieser Leitfaden erklärt fundiert, was auf mittelständische Arbeitgeber zukommt, ab wann welche Pflicht greift, wo Deutschland bei der Umsetzung steht und wie Sie die Anforderungen vom Risiko zum Wettbewerbsvorteil drehen.

Warum die Richtlinie kommt – und warum gerade jetzt

Trotz des seit Jahrzehnten geltenden Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit" besteht in Deutschland weiterhin eine messbare Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern. Der Gesetzgeber auf EU-Ebene hat daraus den Schluss gezogen, dass es nicht am Prinzip fehlt, sondern an der Durchsetzbarkeit. Genau hier setzt die Richtlinie an: Sie schafft Transparenz – vor der Einstellung, während des Arbeitsverhältnisses und über regelmäßige Berichte – und verschiebt damit die Beweislast spürbar in Richtung Arbeitgeber. Für Beschäftigte und Bewerbende entstehen neue, einklagbare Auskunftsrechte; für Unternehmen neue Informations- und Dokumentationspflichten.

Die fünf Kernpflichten im Überblick

1. Transparenz vor der Einstellung – für alle Arbeitgeber

Dieser Block ist für den Mittelstand der wichtigste, weil er unabhängig von der Mitarbeiterzahl gilt – also auch für Kleinstbetriebe:

  • Gehaltsspanne offenlegen: Bewerberinnen und Bewerber haben Anspruch auf Informationen zum Einstiegsgehalt oder zur Gehaltsspanne der ausgeschriebenen Stelle – spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. In der Praxis ist die Angabe direkt in der Stellenanzeige der einfachste Weg, die Pflicht zu erfüllen (mehr dazu im Beitrag Gehaltsspanne in der Stellenanzeige).
  • Keine Frage nach dem bisherigen Gehalt: Die Abfrage der Gehaltshistorie ist künftig unzulässig – weder im Formular noch im Gespräch.
  • Geschlechtsneutrale Ausschreibungen und Prozesse: Stellenbezeichnungen und Auswahlverfahren müssen diskriminierungsfrei gestaltet sein.

2. Auskunftsrecht der Beschäftigten

Mitarbeitende können verlangen, ihr individuelles Entgeltniveau sowie die durchschnittlichen Entgeltniveaus für gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – zu erfahren. Arbeitgeber müssen aktiv und in der Regel jährlich auf dieses Recht hinweisen und Anfragen üblicherweise innerhalb von zwei Monaten beantworten. Details und einen rechtssicheren Prozess beschreibt der Beitrag Auskunftsrecht zum Gehalt.

3. Berichtspflicht zur Entgeltlücke – gestaffelt nach Größe

Die Pflicht, über die geschlechtsspezifische Entgeltlücke zu berichten, wird nach Unternehmensgröße schrittweise eingeführt:

  • ab 250 Beschäftigte: erstmals 2027, danach jährlich;
  • 150–249 Beschäftigte: erstmals 2027, danach alle drei Jahre;
  • 100–149 Beschäftigte: erstmals 2031, danach alle drei Jahre.

Unternehmen unter 100 Beschäftigten sind von der Berichtspflicht ausgenommen – die Transparenzrechte im Bewerbungsprozess gelten für sie aber trotzdem.

4. Gemeinsame Entgeltbewertung bei über 5 % Lücke

Zeigt der Bericht eine unbereinigte Entgeltlücke von mehr als 5 %, die sich nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien erklären lässt, müssen Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung durchführen und gegensteuern. Wie Sie Ihre Lücke selbst berechnen, zeigt der Beitrag Gender Pay Gap berechnen.

5. Schutz vor Benachteiligung

Beschäftigte, die ihre Rechte aus der Richtlinie wahrnehmen, dürfen dafür nicht benachteiligt werden. Zudem stärkt die Richtlinie die Position von Betroffenen im Streitfall – etwa durch Beweiserleichterungen und Schadensersatzansprüche.

Zeitplan und Stand in Deutschland

Deutschland hat die Umsetzungsfrist am 7. Juni 2026 voraussichtlich nicht vollständig eingehalten; mit einem nationalen Umsetzungsgesetz wird erst danach gerechnet. Bis dieses in Kraft tritt, sind Teile der Richtlinie für private Arbeitgeber noch nicht unmittelbar durchsetzbar. Das ist jedoch kein Grund zum Abwarten – aus drei Gründen:

  • Vorlaufzeit: Saubere, nachvollziehbare Vergütungsstrukturen baut man nicht über Nacht auf. Wer jetzt beginnt, vermeidet später Hektik.
  • Marktdruck: Bewerberinnen und Bewerber erwarten Gehaltstransparenz zunehmend schon heute – unabhängig vom Gesetz.
  • Reputationsrisiko: Wer bei Auskunftsverlangen unvorbereitet wirkt, verliert Vertrauen. Vorbereitung ist auch Arbeitgebermarken-Pflege.

Was Mittelständler jetzt konkret tun sollten

  1. Stellen objektiv bewerten: Tätigkeiten anhand geschlechtsneutraler Kriterien – Anforderungen, Verantwortung, Belastung, erforderliche Qualifikation – zu „gleichwertigen" Gruppen ordnen. Das ist die Grundlage für alles Weitere.
  2. Gehaltsbänder definieren: Für jede Rolle eine nachvollziehbare Spanne festlegen und begründen.
  3. Eigene Entgeltlücke messen: Schon vor jeder Pflicht die unbereinigte und bereinigte Lücke berechnen, um den Handlungsbedarf zu kennen.
  4. Recruiting anpassen: Gehaltsspanne in Anzeigen aufnehmen, die Frage nach der Gehaltshistorie streichen, Formulierungen prüfen.
  5. Auskunftsprozess aufsetzen: Verantwortlichkeit in der Personalabteilung klären, Antwortvorlagen vorbereiten, jährliche Hinweispflicht einplanen.
  6. Dokumentieren: Kriterien und Begründungen festhalten – im Streitfall ist die saubere Dokumentation der entscheidende Nachweis.

Mehr als Pflicht: Entgeltgerechtigkeit als Arbeitgebervorteil

Die größte Fehleinschätzung wäre, die Richtlinie nur als Compliance-Last zu sehen. Faire, nachvollziehbar begründete Vergütung ist ein handfester Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte: Sie schafft Vertrauen, senkt Fluktuation und macht Sie als Arbeitgeber attraktiver. Studien und Praxiserfahrung zeigen, dass Transparenz die Bewerbungsqualität erhöht und Diskussionen über Gehalt versachlicht. Im SA-Score von spitzen-arbeitgeber.de fließt das Feld „Arbeitsbedingungen & Vergütung" mit 30 % am stärksten in die Bewertung ein – Arbeitgeber, die hier sauber aufgestellt sind, machen ihre Stärke mit dem Siegel belegbar sichtbar.

Die Entgeltlücke berechnen: ein Beispiel

Die viel zitierte Fünf-Prozent-Schwelle bezieht sich auf die unbereinigte Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern in einer Gruppe von Beschäftigten, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Berechnet wird sie als Differenz der durchschnittlichen Entgelte, geteilt durch das durchschnittliche Entgelt der Männer. Ein vereinfachtes Beispiel: Verdienen Männer in einer vergleichbaren Tätigkeitsgruppe im Schnitt 4.000 Euro und Frauen 3.760 Euro, beträgt die Lücke 240 Euro – das sind 6 Prozent. Damit wäre die Schwelle überschritten, und der Arbeitgeber müsste gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung vornehmen und die Ursachen prüfen. Entscheidend ist, dass nicht das Gesamtunternehmen betrachtet wird, sondern Gruppen gleichwertiger Tätigkeiten – weshalb eine saubere Tätigkeitsbewertung die Grundlage jeder belastbaren Analyse ist.

Diskriminierungsfreie Entgeltsysteme aufbauen

Der wirksamste Weg, der Berichtspflicht und möglichen Lücken zu begegnen, ist ein nachvollziehbares Entgeltsystem. Statt Gehälter individuell und intransparent zu verhandeln, definieren immer mehr Mittelständler Funktionsstufen oder Gehaltsbänder, die sich an objektiven Kriterien orientieren: Anforderungen der Stelle, Verantwortung, erforderliche Qualifikation und Erfahrung. Dieses Vorgehen – oft als Job-Grading bezeichnet – schafft drei Vorteile zugleich. Erstens lassen sich gleiche und gleichwertige Tätigkeiten überhaupt erst sauber vergleichen. Zweitens werden Gehaltsentscheidungen begründbar und gegenüber Beschäftigten erklärbar. Drittens sinkt das Risiko, dass sich unbemerkt geschlechtsbezogene Lücken einschleichen. Wichtig ist, dass die Bewertungskriterien selbst diskriminierungsfrei sind – etwa indem körperliche Belastung nicht höher gewichtet wird als vergleichbare Anforderungen in frauendominierten Tätigkeiten.

Für den Einstieg genügt oft ein pragmatischer Ansatz: die vorhandenen Stellen in wenige Funktionsgruppen ordnen, für jede eine nachvollziehbare Gehaltsspanne festlegen und bestehende Gehälter dagegen prüfen. Wer hier früh ansetzt, erfüllt nicht nur die kommenden Pflichten, sondern gewinnt ein Steuerungsinstrument, das Gehaltsverhandlungen versachlicht und interne Fairness sichtbar macht. Mehr zur praktischen Umsetzung in Stellenanzeigen: Gehaltsspanne in der Stellenanzeige.

Wie gute Arbeitgeber das in der Praxis umsetzen, zeigt der Katalog der ausgezeichneten Betriebe — geprüft nach einer transparenten Methodik über vier Dimensionen.

Häufige Fragen

Gilt die Entgelttransparenz auch für Betriebe unter 100 Mitarbeitenden?

Ja – allerdings gestaffelt. Das Auskunftsrecht der Beschäftigten und die Pflicht zur Gehaltstransparenz schon vor der Einstellung gelten unabhängig von der Betriebsgröße für alle Arbeitgeber. Lediglich die regelmäßige Berichtspflicht zur Entgeltlücke ist nach Unternehmensgröße gestaffelt und greift zunächst für größere Betriebe, später für kleinere. Für den Mittelstand heißt das: Auch ein Betrieb mit 30 Mitarbeitenden muss künftig Gehaltsspannen offenlegen und auf Anfrage Auskunft geben – nur die formale Berichtspflicht entfällt vorerst. Wer früh eine nachvollziehbare Gehaltsstruktur aufbaut, ist auf beide Ebenen vorbereitet.

Muss die Gehaltsspanne in die Stellenanzeige?

Ja. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeber, bereits vor der Einstellung über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne zu informieren – entweder direkt in der Stellenanzeige oder spätestens vor dem Vorstellungsgespräch. Zugleich dürfen Bewerbende nicht mehr nach ihrem bisherigen Gehalt gefragt werden. Das verändert die Verhandlungslogik grundlegend. Für Arbeitgeber ist die Pflicht aber auch eine Chance: Anzeigen mit Gehaltsangabe erhalten nachweislich deutlich mehr Bewerbungen, und Transparenz schafft Vertrauen. Wer seine Gehaltsspannen jetzt sauber definiert, verschafft sich im Recruiting einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern, die die Angabe als Last begreifen.

Was passiert bei einer Lohnlücke über 5 %?

Überschreitet die geschlechtsbezogene Entgeltlücke in einer Gruppe gleichwertiger Tätigkeiten fünf Prozent ohne sachliche Rechtfertigung, sind Arbeitgeber verpflichtet, gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine Entgeltbewertung durchzuführen und die Ursachen zu beheben. Sachliche Rechtfertigungen können etwa Erfahrung, Qualifikation oder Leistung sein – aber nur, wenn sie objektiv und diskriminierungsfrei angewendet werden. Lässt sich die Lücke nicht rechtfertigen, drohen Korrekturpflichten und mögliche Nachzahlungen. Voraussetzung jeder belastbaren Analyse ist eine saubere Bewertung gleichwertiger Tätigkeiten – weshalb ein nachvollziehbares Entgeltsystem die beste Vorbereitung ist.

Was gilt, solange Deutschland die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat?

Die EU-Richtlinie muss bis Juni 2026 in nationales Recht überführt werden; einige Pflichten gelten dann mit Übergangsfristen. Doch Abwarten ist riskant: Das bestehende deutsche Entgelttransparenzgesetz verpflichtet größere Arbeitgeber bereits heute zur Auskunft, und die Richtung ist eindeutig. Arbeitgeber, die jetzt ihre Gehaltsstruktur ordnen, Funktionsstufen definieren und Gehälter begründbar machen, vermeiden später hektische Nachbesserungen unter Zeitdruck. Frühe Vorbereitung ist hier kein bürokratischer Mehraufwand, sondern ein Wettbewerbsvorteil – sowohl rechtlich als auch im Wettbewerb um Fachkräfte, die zunehmend Transparenz erwarten.

Dieser Beitrag bietet eine fundierte Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Richtlinie 2023/970 sowie das künftige deutsche Umsetzungsgesetz.

Quellen: Entgelttransparenzrichtlinie; Entgelttransparenzgesetz.

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